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   LG Hamburg, 25.05.2011 - 318 S 24/10   

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LG Hamburg, 25.05.2011 - 318 S 24/10 (https://dejure.org/2011,49671)
LG Hamburg, Entscheidung vom 25.05.2011 - 318 S 24/10 (https://dejure.org/2011,49671)
LG Hamburg, Entscheidung vom 25. Mai 2011 - 318 S 24/10 (https://dejure.org/2011,49671)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Hamburg

    § 4 Abs 1 AVBGasV, § 4 Abs 2 AVBGasV, § 32 Abs 1 AVBGasV, § 32 Abs 2 AVBGasV, § 5 Abs 2 GasGVV
    Gaslieferungsvertrag: Unwirksamkeit einer in einem Sondervertrag enthaltenen Preisanpassungsklausel; einseitige Erhöhung der Gaslieferungspreise; Möglichkeit der ergänzenden Vertragsauslegung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (29)

  • BGH, 28.10.2009 - VIII ZR 320/07

    Unwirksame Preisanpassungsklauseln in Erdgas-Sonderverträgen

    Auszug aus LG Hamburg, 25.05.2011 - 318 S 24/10
    Eine Preisanpassungsklausel muss aber das vertragliche Äquivalenzverhältnis wahren und darf dem Verwender nicht die Möglichkeit geben, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen" (BGH, NJW 2010, 993, Rn. 25).

    Die von der Klägerin verwendete Anpassungsklausel enthält jedenfalls in der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung (vgl. BGH, NJW 2010, 993, Rn. 25; BGH, NJW 2008, 2172, Rn. 19) keine Verpflichtung, gefallenen Gasbezugskosten nach gleichen Maßstäben wie gestiegenen Kosten Rechnung zu tragen und verschafft der Klägerin aus diesem Grund die Möglichkeit einer ungerechtfertigten Erhöhung ihrer Gewinnspanne.

    "zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet ist, nach gleichlaufenden Maßstäben zu bestimmten Zeitpunkten eine Preisanpassung unabhängig davon vorzunehmen, in welche Richtung sich die Gasbezugskosten seit Vertragsschluss oder seit der letzten Preisanpassung entwickelt haben" (BGH, NJW 2010, 993, Rn. 27).

    Aus dieser folgt lediglich, dass die Entwicklungen auf dem Wärmemarkt Maßstab für eine Preisänderung der Klägerin sein sollen (vgl. BGH, NJW 2010, 993, Rn. 27).

    Denn nach der Rechtsprechung des BGH, der sich die Kammer anschließt, kommt die Leitbildfunktion des § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV nur zum Tragen, wenn die Preisanpassungsklausel das gesetzliche Preisanpassungsrecht unverändert übernimmt (vgl. BGH, NJW 2010, 993, Rn. 29).

    Letzteres enthält wegen der Bindung des Allgemeinen Tarifs an billiges Ermessen die durch ergänzende Auslegung gewonnene Pflicht des Versorgungsunternehmens zur Preisanpassung, wenn die Preisentwicklung für den Kunden günstig ist (vgl. BGH, NJW 2010, 993, Rn. 29).

    "Eine unangemessene Benachteiligung der Kunden durch eine Preisanpassungsklausel, die dem Verwender Preiserhöhungen zur Steigerung seines Gewinns ermöglicht, kann grundsätzlich nicht durch ein Recht zur Kündigung ausgeräumt werden" (BGH, NJW 2008, 360, Rn. 13; BGH, NJW 2009, 2051, Rn. 36 ff.; BGH, NJW 2010, 993, Rn. 33).

    "dass der Kunde vorab über die beabsichtigte Preiserhöhung informiert wird und sich vom Vertrag lösen kann, bevor sie wirksam wird" (BGH, NJW 2010, 993, Rn. 33; BGH, NJW 2007, 1054, Rn. 30).

    § 4 AVBGasV gilt nicht subsidiär, wenn ein Vertrag eine eigenständige Vereinbarung zur Preisanpassung enthält, die sich als abschließende Regelung darstellt (vgl. BGH, NJW 2010, 993, Rn. 37).

    Insbesondere zählt § 41 und II AVBGasV schon deshalb nicht zu den an die Stelle der unwirksamen Preisanpassungsklausel tretenden gesetzlichen Vorschriften, weil es sich bei den Kl. jeweils um Sonderkunden und nicht um Tarifkunden i.S. von § 1 Absatz II AVBGasV handelt, deren Versorgung mit Gas nach Maßgabe von Sonderbedingungen und nicht... nach allgemeinen Bedingungen und zu allgemeinen Tarifpreisen erfolgt" (BGH, NJW 2010, 993, Rn. 39).

    (3) Auch eine analoge Anwendung des § 4 AVBGasV scheidet aus, da es bereits an einer für die analoge Anwendung von Rechtsvorschriften erforderlichen planwidrigen Regelungslücke fehlt (BGH, NJW 2010, 993, Rn. 41 mit Verweis auf BGH NJW 2009, 1200, Rn. 24).

    Es ist vielmehr umgekehrt den Versorgungsunternehmen freigestellt worden, für ihre Vertragsgestaltung mit Sonderkunden die Allgemeinen Bedingungen für Tarifkunden durch rechtsgeschäftliche, hierin Bezug auf § 41 und II AVBGasV aber gerade nicht ausgesprochene Anwendungserklärung [...] ganz oder teilweise zu übernehmen" (BGH, NJW 2010, 993, Rn. 41).

    Vielmehr besteht für die Parteien eines solchen Vertrags alternativ die Möglichkeit, Änderungen der Bezugskosten etwa bei der Preisbemessung durch entsprechende Risikozuschläge zu erfassen, im Falle solcher Änderungen eine Pflicht zur Neuverhandlung des Preises vorzusehen oder ein (Sonder-)Kündigungsrecht zu vereinbaren" (BGH, NJW 2010, 993, Rn. 40).

    Denn eine Übernahme in den Vertrag an Stelle der verwendeten Preisanpassungsklausel verbietet sich insbesondere dann, wenn die vertragliche Anpassungsklausel sich nicht an dem Leitbild orientiert (Vgl. BGH, NJW 2010, 993, Rn. 40).

    "wenn sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, dass den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge einseitig zu Gunsten des Kunden verschiebt" (BGH, NJW 2010, 993, Rn. 44).

    Wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt an den vertraglich vereinbarten Preis gebunden bleibt, so führt das nicht ohne weiteres zu einem unzumutbaren Ergebnis (Vgl. BGH, Urteil vom 14.07.2010, Az.: VIII 246/08 = BeckRS 2010, 18944, Rn. 51 f., BGH, NJW 2010, 993, Rn. 45; LG Hamburg, Urteil vom 27.10.2009, Az.: 301 O 32/05, S. 16).

    Vielmehr geht es um die Befugnis der Klägerin zur nachträglichen Änderung eines ursprünglich vereinbarten (festen) Preises (BGH, Urteil vom 14.07.2010, Az.: VIII ZR 246/08 = BeckRS 2010, 18944, Rn. 53; vgl. auch BGH, NJW 2010, 993).

    Es erscheint der Kammer auch wertungswidersprüchlich, einerseits - mit der gefestigten BGH-Rechtsprechung - die Vereinbarung des "Ob" einer Preisvariabilität im Sonderkundenvertrag abzulehnen (BGH NJW 2011, 50, 54 - Tz. 53; NJW 2010, 993 - Tz. 46), um dann ausgerechnet einem Schreiben des Kunden, mit dem er einer Preiserhöhung wegen Unbilligkeit widerspricht, die Rechtsqualität einer nachträglichen Vereinbarung einer solchen Preisvariabilität bzw. eines solchen einseitigen Preisanpassungsrechts der Klägerin beizumessen.

  • BGH, 14.07.2010 - VIII ZR 246/08

    Zu Preiserhöhungen in Erdgas-Sonderverträgen

    Auszug aus LG Hamburg, 25.05.2011 - 318 S 24/10
    In derartigen Fällen müssen die Voraussetzungen, die aus der Bindung an den Maßstab des billigen Ermessens folgen, nicht vom Verwender dargelegt werden (vgl. BGH, Urteil vom 14.07.2010, Az.: VIII ZR 246/08 = BeckRS 2010, 18944, Rn. 33ff.).

    Wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt an den vertraglich vereinbarten Preis gebunden bleibt, so führt das nicht ohne weiteres zu einem unzumutbaren Ergebnis (Vgl. BGH, Urteil vom 14.07.2010, Az.: VIII 246/08 = BeckRS 2010, 18944, Rn. 51 f., BGH, NJW 2010, 993, Rn. 45; LG Hamburg, Urteil vom 27.10.2009, Az.: 301 O 32/05, S. 16).

    Vielmehr geht es um die Befugnis der Klägerin zur nachträglichen Änderung eines ursprünglich vereinbarten (festen) Preises (BGH, Urteil vom 14.07.2010, Az.: VIII ZR 246/08 = BeckRS 2010, 18944, Rn. 53; vgl. auch BGH, NJW 2010, 993).

    Der Umstand, dass eine Rechnung vorbehaltlos beglichen wird, enthält grundsätzlich über seinen Charakter als Erfüllungshandlung hinaus keine Aussage des Schuldners, zugleich den Bestand der erfüllten Forderungen insgesamt oder in einzelnen Beziehungen außer Streit zu stellen" (BGH, Urteil vom 14.07.2010, Az.: VIII ZR 246/08 = BeckRS 2010, 18944, Rn. 57).

    Hingegen kommt eine weitergehende Auslegung des Kundenverhaltens dahin, dass er nicht nur die Billigkeit der jeweiligen einseitigen Preisänderung, son -dem - soweit es darauf ankommt - auch die Berechtigung des Versorgungsunternehmens zur einseitigen Preisänderung an sich akzeptiert, nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 14.07.2010, Az.: VIII ZR 246/08 = BeckRS 2010, 18944, Rn. 59).

    Die Kammer folgt insoweit der Rechtsauffassung des BGH im Urteil vom 14.07.2010 - VIII ZR 246/08, der in Tz. 53 ausgeführt hat, dass die Parteien auch im dortigen - ähnlich gelagerten Sachverhalt - nicht etwa einen variablen Preis vereinbart hätten, sondern dass es vielmehr um die Befugnis des Gasversorgers zur nachträglichen Änderung eines ursprünglich vereinbarten (festen) Preises gehe (NJW 2011, 50, 54).

    Es erscheint der Kammer auch wertungswidersprüchlich, einerseits - mit der gefestigten BGH-Rechtsprechung - die Vereinbarung des "Ob" einer Preisvariabilität im Sonderkundenvertrag abzulehnen (BGH NJW 2011, 50, 54 - Tz. 53; NJW 2010, 993 - Tz. 46), um dann ausgerechnet einem Schreiben des Kunden, mit dem er einer Preiserhöhung wegen Unbilligkeit widerspricht, die Rechtsqualität einer nachträglichen Vereinbarung einer solchen Preisvariabilität bzw. eines solchen einseitigen Preisanpassungsrechts der Klägerin beizumessen.

    Ebenso wenig wie sich aus dem fortgesetzten Gasbezug eines Kunden nach Übersendung einer Jahresabrechnung durch den Versorger ohne Beanstandung der Unbilligkeit der Preiserhöhung ergibt, dass der Kunde nicht nur die Billigkeit der jeweiligen einseitigen Preisänderung, sondern - soweit es darauf ankommt - auch die Berechtigung des Versorgungsunternehmens zur einseitigen Preisänderung an sich akzeptiert (vgl. dazu BGH NJW 2011, 50, 55 - Tz. 59), kommt bei einem ausdrücklichen Widerspruch gegen die Billigkeit der Preiserhöhung eine Auslegung dieses Widerspruchs als grundsätzliches Anerkenntnis eines Preisanpassungsrechts des Versorgungsunternehmens in Betracht.

    Die Kammer tritt der Rechtsauffassung bei, dass die Klägerin aufgrund des Widerspruchsschreibens des Beklagten Anlass hatte, auch eine Kündigung des Sonderkundenvertrages mit dem Beklagten in Betracht zu ziehen (vgl. BGH NJW 2011, 50, 54 - Tz. 51), und vermag sich der gegenteiligen Rechtsauffassung des Hanseatischen Oberlandesgerichts aus dem Beschluss vom 09.12.2010 - 13 U 211/09 nicht anzuschließen.

    Auf diese Feststellung kommt es jedoch nicht an, wenn der Klägerin das Recht zustand, sich mit einer relativ kurzen Kündigungsfrist von dem Vertrag zu lösen und sie Anlass hatte, auch eine Kündigung des bestehenden Vertrages in Betracht zu ziehen (BGH NJW 2011, 1342, 1345 - Tz. 38 f.; NJW 2011, 50, 54 - Tz. 51; BGHZ 179, 186 = NJW 2009, 578 - Tz. 26; BGHZ 176, 244 = NJW 2008, 2172 - Tz. 33).

    Dass ein solcher Anlass nicht bestehen könnte, hat der BGH obiter dictum bisher nur erwogen, wenn es sich um ein langjähriges Gasversorgungsverhältnis handele, der betroffene Kunde den Preiserhöhungen und den darauf basierenden Preiserhöhungen über einen längeren Zeitraum nicht widersprochen habe und nunmehr auch für länger zurück liegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen (durch Feststellungsklage oder durch Klage auf Rückzahlung geleisteter Entgelte) geltend mache (BGH NJW 2011, 50, 54 - Tz. 52).

    Hätte der BGH für die Frage der Eröffnung der ergänzenden Vertragsauslegung (§ 306 Abs. 2 BGB) auf Vertrauensschutzgesichtspunkte bezüglich der höchstrichterlichen Rechtsprechung abstellen wollen, hätte es näher gelegen, dass er dies im Urteil vom 14.07.2010 - VIII ZR 246/08 als Bezugspunkt für die eventuelle Eröffnung der ergänzenden Vertragsauslegung genannt hätte.

  • LG Hamburg, 27.10.2009 - 301 O 32/05

    Unwirksame Preiserhöhungen bei Erdgaslieferungsverträgen - Landgericht Hamburg

    Auszug aus LG Hamburg, 25.05.2011 - 318 S 24/10
    Die vertragliche Preisanpassungsklausel in Nr. 4 des Sondervertrages sei gem. § 307 Abs. 1 und 2 BGB unwirksam, da sie intransparent sei und den Kunden entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben unangemessen benachteilige (Landgericht Hamburg, Urteil vom 27.10.2009 - 301 O 32/05).

    Wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt an den vertraglich vereinbarten Preis gebunden bleibt, so führt das nicht ohne weiteres zu einem unzumutbaren Ergebnis (Vgl. BGH, Urteil vom 14.07.2010, Az.: VIII 246/08 = BeckRS 2010, 18944, Rn. 51 f., BGH, NJW 2010, 993, Rn. 45; LG Hamburg, Urteil vom 27.10.2009, Az.: 301 O 32/05, S. 16).

    Es ist aus Rechtsgründen nur eine individuelle Betrachtung der wirtschaftlichen Auswirkungen im einzelnen Energielieferungsverhältnis vorzunehmen (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 27.10.2009, Az.: 301 O 32/05, S. 17; OLG Rostock, Urteil vom 28.05.2010, Az.: 4 U 117/09, S.4).

    Vorliegend ist nicht erkennbar, welche genauen Modalitäten nach dem hypothetischen Willen beider Parteien für ein Erhöhungsrecht hätten gelten sollen (zur identischen Preisanpassungsklausel so auch AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 31.07.2009, Az.: 518 C 46/09; LG Hamburg, Urteil vom 27.10.2009, Az.: 301 O 32/05, S. 15f.).

  • BGH, 29.04.2008 - KZR 2/07

    Erdgassondervertrag

    Auszug aus LG Hamburg, 25.05.2011 - 318 S 24/10
    Die von der Klägerin verwendete Anpassungsklausel enthält jedenfalls in der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung (vgl. BGH, NJW 2010, 993, Rn. 25; BGH, NJW 2008, 2172, Rn. 19) keine Verpflichtung, gefallenen Gasbezugskosten nach gleichen Maßstäben wie gestiegenen Kosten Rechnung zu tragen und verschafft der Klägerin aus diesem Grund die Möglichkeit einer ungerechtfertigten Erhöhung ihrer Gewinnspanne.

    Auf diese Feststellung kommt es jedoch nicht an, wenn der Klägerin das Recht zustand, sich mit einer relativ kurzen Kündigungsfrist von dem Vertrag zu lösen und sie Anlass hatte, auch eine Kündigung des bestehenden Vertrages in Betracht zu ziehen (BGH NJW 2011, 1342, 1345 - Tz. 38 f.; NJW 2011, 50, 54 - Tz. 51; BGHZ 179, 186 = NJW 2009, 578 - Tz. 26; BGHZ 176, 244 = NJW 2008, 2172 - Tz. 33).

    Insbesondere hat der BGH nicht als maßgeblichen Zeitpunkt auf die Entscheidung des Kartellsenat vom 19.04.2008 (KZR 2/07; BGHZ 176, 244 = NJW 2008, 2172) abgestellt, in der das Preisanpassungsrecht eines Erdgasversorgers in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Sonderkundenvertrages als gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam angesehen wurde.

  • BGH, 10.06.2008 - XI ZR 211/07

    Rechtsfolgen der Unwirksamkeit einer Zinsänderungsklausel eines auf längere

    Auszug aus LG Hamburg, 25.05.2011 - 318 S 24/10
    Die Rechtsprechung, nach der bei auf längere Zeit angelegten Spar- und Darlehensverträgen die Wahl zwischen einer gleich bleibenden und einer variablen Verzinsung eine freie, keiner AGB-Kontrolle unterliegende Entscheidung der Vertragspartner darstellt (BGH, NJW 2008, 3422), ist auf die vorliegende Fallgestaltung nicht übertragbar, denn die Parteien haben nicht von vorneherein einen variablen Preis vereinbart.

    Weiter heißt es in der Entscheidung, dass deshalb die - auch von der hiesigen Klägerin herangezogene -Entscheidung des XI. Zivilsenats zu den Folgen der Unwirksamkeit einer unbestimmten Zinsänderungsklausel (Urteil vom 10.06.2008 - XI ZR 211/07; NJW 2008, 3422) nicht übertragbar sei.

  • LG Hamburg, 18.02.2011 - 320 S 129/10

    Unwirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Erdgaslieferungsverträgen

    Auszug aus LG Hamburg, 25.05.2011 - 318 S 24/10
    Die Kammer schließt sich vollumfänglich der Rechtsprechung der Zivilkammer 20 des Landgerichts Hamburg an (Urteile vom 30.11.2010-320 S 116/10 und vom 18.02.2011 -320 S 82/10 und 320 S 129/10).

    Die Zivilkammer 20 hat im Urteil vom 18.02.2011 - Geschäfts-Nr.: 320 S 129/10 ausgeführt:.

  • BGH, 21.04.2009 - XI ZR 78/08

    BGH erklärt Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 der AGB-Sparkassen für unwirksam

    Auszug aus LG Hamburg, 25.05.2011 - 318 S 24/10
    "Eine unangemessene Benachteiligung der Kunden durch eine Preisanpassungsklausel, die dem Verwender Preiserhöhungen zur Steigerung seines Gewinns ermöglicht, kann grundsätzlich nicht durch ein Recht zur Kündigung ausgeräumt werden" (BGH, NJW 2008, 360, Rn. 13; BGH, NJW 2009, 2051, Rn. 36 ff.; BGH, NJW 2010, 993, Rn. 33).
  • BGH, 15.11.2007 - III ZR 247/06

    Zur Wirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen in Pay-TV-Verträgen

    Auszug aus LG Hamburg, 25.05.2011 - 318 S 24/10
    "Eine unangemessene Benachteiligung der Kunden durch eine Preisanpassungsklausel, die dem Verwender Preiserhöhungen zur Steigerung seines Gewinns ermöglicht, kann grundsätzlich nicht durch ein Recht zur Kündigung ausgeräumt werden" (BGH, NJW 2008, 360, Rn. 13; BGH, NJW 2009, 2051, Rn. 36 ff.; BGH, NJW 2010, 993, Rn. 33).
  • BGH, 28.01.2009 - VIII ZR 8/08

    Kündigung von Mietverhältnissen zur wirtschaftlichen Verwertung eines Grundstücks

    Auszug aus LG Hamburg, 25.05.2011 - 318 S 24/10
    (3) Auch eine analoge Anwendung des § 4 AVBGasV scheidet aus, da es bereits an einer für die analoge Anwendung von Rechtsvorschriften erforderlichen planwidrigen Regelungslücke fehlt (BGH, NJW 2010, 993, Rn. 41 mit Verweis auf BGH NJW 2009, 1200, Rn. 24).
  • BGH, 03.11.1999 - VIII ZR 269/98

    Option zur Verlängerung eines Vertrages in AGB

    Auszug aus LG Hamburg, 25.05.2011 - 318 S 24/10
    Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Anlegung eines strengen Maßstabs für die Eröffnung der ergänzenden Vertragsauslegung über § 306 Abs. 2 BGB vor dem Hintergrund des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion von AGB gerechtfertigt (vgl. dazu BGHZ 143, 104 = NJW 2000, 1110; Palandt-Grüneberg, § 306 Rdnr. 6 m.w.N.).
  • BGH, 26.10.2005 - VIII ZR 48/05

    Formularmäßige Vereinbarung der Mithaftung des Gesellschafter-Geschäftsführers

  • BGH, 04.07.2002 - VII ZR 502/99

    Formularmäßige Verpflichtung des Auftragnehmers in einem Bauvertrag zur Stellung

  • BGH, 17.12.2008 - VIII ZR 274/06

    Unwirksame Preisanpassungsklausel in einem Gasversorgungs-Sondervertrag

  • BVerfG, 07.09.2010 - 1 BvR 2160/09

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden eines Gasversorgungsunternehmens gegen die

  • BGH, 05.03.2008 - VIII ZR 95/07

    Urteil des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit einer für den Mieter nicht

  • BGH, 13.12.2006 - VIII ZR 25/06

    Formularmäßige Vereinbarung einer Preisanpassungsklausel für die Belieferung mit

  • BGH, 26.05.1986 - VIII ZR 218/85

    Wirksamkeit einzelner Klauseln in einem Zeitschriften-Abonnement-Vertrag;

  • BGH, 09.02.2011 - VIII ZR 295/09

    Zu Preiserhöhungen in Erdgas-Sonderverträgen

  • BGH, 29.11.1994 - XI ZR 175/93

    Behandlung schlüssigen Verhaltens ohne Erklärungsbewußtsein als Willenserklärung

  • BGH, 13.11.1997 - IX ZR 289/96

    Rechtsfolgen der Erstreckung einer Bürgschaft auf einen betragsmäßig nicht

  • BGH, 11.06.1980 - VIII ZR 174/79

    Zulässigkeit von Preiserhöhungsklauseln beim Zeitschriftenabonnement - Verwendung

  • OLG Nürnberg, 21.12.2010 - 1 U 2329/09

    Preiserhöhung bei einem Gasversorgungsvertrag: Konkludente Zustimmung zur

  • OLG Hamm, 24.09.2009 - 4 U 117/09

    Eingriff in den Gewerbebetrieb des Importeurs von Motorrollern aus China durch

  • LG Köln, 05.01.2011 - 9 S 207/10

    Rückzahlungsanspruch gegen ein regionales Energieunternehmen wegen unwirksamer

  • LG Itzehoe, 28.01.2011 - 9 S 89/10

    Gasversorgungsvertrag: Preiserhöhungsrecht auf Grund ergänzender

  • AG Hamburg-Blankenese, 31.07.2009 - 518 C 46/09
  • BGH, 15.07.2009 - VIII ZR 225/07

    Unwirksame Preisanpassungsklausel in Gasversorgungssondervertrag

  • EuGH, 20.05.2010 - C-138/09

    Todaro Nunziatina & C. - Vorabentscheidungsersuchen - Staatliche Beihilfen -

  • LG Hamburg, 18.02.2011 - 320 S 82/10

    Unwirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Erdgaslieferungsverträgen

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